Das kann so nicht pauschal beantwortet werden. Der Gesetzgeber hat aber ein Urteil gesprochen das ein „einfacher“ Virtual Office Angebot keine Ladungsfähige Anschrift ist. Siehe Urteil
OLG München Urteil vom 19.10.2017 29 U 8/17
Eine Ladungsfähige-Anschrift bezeichnet in Gesetz einen Wohnsitz oder eine andere Anschrift gemäß (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO), bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.
Selbst eine Postvollmacht indem dann das Virtual Office die Post annehmen darf erfüllt nicht den wahren Zweck einer Ladungsfähige-Anschrift.
Wir bieten unter anderem auch die unbefristete Anmietung von Arbeitsplätzen oder Büros an indem Sie einen Schlüssel erhalten. Somit erfüllen gesetzlichen Vorgaben.
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